§ 32 zulassungsverordnung für Vertragsärzte (ärzte-zv)

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Die zur Zahlung des Beitrags verpflichtete Partei war zunächst und ausschließlich LHW Limited. Nach dem Wortlaut des ersten Satzes von Art. 130 Abs. 2 (“Hat ein Unternehmen keinen Sitz in Deutschland…”) enthält die Bestimmung nur dann eine Anwendbare, wenn das Unternehmen keinen inländischen Satzungssitz hat. Sie gilt daher nicht für Unternehmen mit Sitz in Deutschland. In diesen Fällen gilt nämlich Art. 130 Abs. 1 Satz SGB VII, der zunächst keine Bestellung eines Bevollmächtigten vorsieht. Die Zweigniederlassung der LHW Limited war eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland im Sinne des Paragraphen 130 Absatz 1 Satz SGB VII, da der sitzweise eingetragene Sitz der LHW Limited in Birmingham nicht, sondern der Sitz der Zweigniederlassung in R. -N. in Deutschland war.

Der Hauptsitz eines Unternehmens ist sein Organisationszentrum, von dem aus das Geschäft aus kaufmännischer und technischer Sicht geführt wird. Für LHW Limited war dies der Standort der inländischen Niederlassung. Ein Verständnis des Begriffs “eingetragener Sitz” auf der Grundlage rechtlicher Aspekte, wie sie von der LSG angenommen wird, ist nicht mit dem Begriff “Unternehmen” des SGB VII über die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit vereinbar. Der Kläger wird jedoch auch Schuldner für die Zwecke des Anspruchs auf einen Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt. Art. 130 Abs. 2 Satz SGB VII erweitert “die Pflichten des Unternehmers”, zu denen auch die Beitragspflicht gehört (Art. 150 Abs. 1 Satz SGB VII), auf seinen Bevollmächtigten. Nach Paragraph 150 Absatz 2, zweiter Satz SGB VII “die in Abschnitt 130 Absatz 2, 1. Satz… haftet…

mit den Unternehmern als Gesamtschuldner”. Nach Abs. 130 Abs. 2 Satz SGB VII hat der Unternehmer (Art. 137 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII) einen Bevollmächtigten mit Sitz in Deutschland zu ernennen, wenn seine Gesellschaft (Art. 121 Abs. 1 SGB VI) keinen Sitz in Deutschland hat.

Diese Bedingungen waren zum Zeitpunkt des letzten Verwaltungsbeschlusses vom 10. Dezember 2010 erfüllt, der für die Nichtigkeitsklage entscheidend war. Die rechtliche Verpflichtung, einen in Deutschland ansässigen Bevollmächtigten zu ernennen, erging für LHW Limited am 1. März 2007 um Mitternacht zum ersten Mal, nachdem sie am 28. Februar 2007 um Mitternacht ihre Geschäftstätigkeit in ihrer inländischen Niederlassung als Unternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich eingestellt und das Geschäft abgemeldet hatte. Damit hatte sie am 1. März 2007 ab 0.00 Uhr keinen Sitz mehr in Deutschland. Zu diesem Zeitpunkt wurden die Beklagte und die Klägerin zweitschuldnerischer Beitragsverschuldender, weil der Unternehmer die Klägerin, die ihren Wohnsitz in Deutschland hatte, ausdrücklich als ihren “Bevollmächtigten” in der Unternehmensregistrierung vom 29.

Dezember 2005 bezeichnet und ihn in der Handelsregistereintragung zum allein vertretenen Geschäftsführer ernannt und ihn damit zu ihrem Bevollmächtigten in Deutschland ernannt hatte.

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